Fragen und Antworten zu Corona - Corona-FAQs (Stand März 2023)

Die Corona-Pandemie ist für alle eine noch nie erlebte Herausforderung.

Die häufig gestellten Fragen (FAQs) fassen die aktuellen Bestimmungen zusammen und berücksichtigen Fragen, die uns von Mitarbeiter*innen und Personal gestellt werden. Sie werden ständig aktualisiert. Die Oberthemen haben wir für Sie alphabetisch sortiert.

Corona-FAQs

Die Familien-Beratungsstelle berät Menschen mit Behinderung, wie sie ihre gesundheitliche Versorgung im medizinischen Notfall planen können. Das ist gerade jetzt in der Corona-Zeit besonders wichtig.

Dafür gibt es das neue Projekt „Behandlung im Voraus Planen“.

Die Familien-Beratungsstelle schreibt gemeinsam mit Ihnen und Ihren Angehörigen Ihre persönlichen Wünsche auf. Hier wird besprochen: wie Sie medizinisch versorgt werden wollen, von wem und wo Sie gepflegt werden wollen, und wer sich um Sie kümmern soll. Ihre Wünsche werden in einer Patienten-Verfügung oder Vertreter-Dokumentation aufgeschrieben.
Dadurch wissen im Notfall alle Beteiligten, auch die gesetzlichen Vertreter*innen, was zu tun ist.
Petra Wagner und Stefan Lind von der Familienberatungsstelle unterstützen Sie gerne!
Telefon: 06 41 - 9 72 10 55 420 und E-Mail: bvp@lebenshilfe-giessen.de

Die Familienberatungsstelle bietet Unterstützung

Die Corona-Pandemie bringt uns alle in eine Ausnahme-Situation. Viele Menschen sind erkrankt und haben Angst um ihre Gesundheit und um ihre Angehörigen. Auch in der Lebenshilfe leiden Personen, die wir kennen, unter schweren Krankheitsverläufen. Für Familienangehörige, Mitbewohner*innen und Betreuer*innen ist das oft tragisch und schwer auszuhalten.In dieser schwierigen Zeit können Gespräche mit anderen Menschen sehr hilfreich sein. Zu uns können Menschen mit Behinderung und deren Angehörige, Personal sowie Betreuer*innen Kontakt aufnehmen:

Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung
Siemensstraße 6
35394 Gießen
Telefon: 06 41 - 9 72 10 55 210
E-Mail: familienberatung@lebenshilfe-giessen.de

(Aktualisiert am 08. März 2023)

Eine COVID-19-Erkrankung des Personals oder der Beschäftigten (Werkstattmitarbeiter*innen) unserer Einrichtungen kann als Berufskrankheit anerkannt werden.

Grundsätzlich müssen hierfür drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
  • positiver Nachweis des Virus durch (Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test).

Sollten Sie positiv getestet worden sein und Krankheitssymptome haben, sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang an. Ihr Arzt und wir als Ihr Arbeitgeber zeigen den Verdacht auf eine Berufskrankheit gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) an.

(Aktualisiert am 08. März 2023)

Bei Besprechungen oder Fortbildungen müssen keine Masken mehr getragen werden.

Besucher von Besprechungen in den Wohnstätten müssen bis zum 7.4.23 eine FFP2-Maske tragen. Die Leitungen können Erleichterungen festlegen, wenn der Kontakt zu den betreuten Personen ausgeschlossen ist.

Weiterhin sollte während einer Besprechung der Raum alle 20 – 30 Minuten für 5 – 10 Minuten belüftet werden. Einen Anhaltspunkt für das richtige Lüften liefern die CO2-Messgeräte in den Besprechungsräumen.

(Aktualisiert am 08. März 2023)

In unseren Einrichtungen besteht ab dem 1.3.23 weder für Besucher noch für Beschäftigte eine Pflicht zur Durchführung und Vorlage von Tests. 

Die Lebenshilfe bietet den Beschäftigten bis 31.3.2023 kostenlose Tests an, um dem bestehenden Bedürfnis nach Sicherheit Rechnung zu tragen. Diese Tests werden von der Lebenshilfe finanziert.

Ab dem 1.4.23 wird es kein kostenloses Testangebot der Lebenshilfe Gießen mehr geben.

Was passiert nach einem positiven Testergebnis?

In Hessen reichen sowohl Selbsttests (Laientests) als auch Schnelltests (Profitests) für den Nachweis einer Infektion mit dem Coronavirus aus. Die Durchführung eines PCR-Tests ist als Nachweis nicht mehr notwendig. Ab dem 1.3.23 dürfen in unseren Einrichtungen keine PCR-Tests mehr durchgeführt werden. 

Nach einem positiven Testergebnis müssen Sie einen Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen, wenn Sie Ihre Wohnung verlassen. Die Maske kann im Freien abgenommen werden, wenn der Abstand zu anderen Personen, die nicht auch positiv sind oder in Ihrem Haushalt leben, mindestens 1,50m beträgt.

Kinder unter 6 Jahren, Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Menschen mit Hörbehinderungen müssen keine Masken tragen.

Wenn Sie Symptome einer Covid-Erkrankung haben, sollten Sie keinen Kontakt zu anderen Menschen haben. Das ist eine Empfehlung.

Bitte tragen Sie die Maske, bis Sie mindestens 48 Stunden keine Symptome einer Covid-Erkrankung hatten. Maximal sollen Sie die Maske 10 Tage tragen.

Bis zum 7.4.23 gilt in Hessen: In einer Wohnstätte, Werkstatt oder Tagesförderstätte dürfen Sie nach einem positiven Test mindestens 5 Tage nicht arbeiten. Innerhalb der ersten 10 Tage sollten Sie erst wieder arbeiten, wenn Sie seit 48 h keine Corona-Symptome mehr hatten.

Was gilt für Besucher in den Wohnstätten, Werkstätten und Tagesförderstätten?

Sie dürfen die Wohnstätten, Werkstätten und Tagesförderstätten nach einem positiven Testergebnis 5 Tage nicht betreten. 

(Aktualisiert am 08. März 2023)

Für gesetzlich versicherte Eltern erhöht sich bis zum 07. April 2023 der Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil von nunmehr 20 auf 30 Tage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern auf maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 30 auf 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 130 Tage.

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde.

Sie können Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn:

  • Sie berufstätig sind.
  • Sie selbst und ihr Kind gesetzlich versichert sind.
  • Es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
  • Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung oder eine Bescheinigung der Schule / KiTa über die Schließung haben.

Diese Ausweitung der bereits im Januar 2021 veränderten Regelung gilt rückwirkend ab 23. April 2021. Abwesenheiten müssen Sie vorher mit Ihrer Leitung absprechen.

(Aktualisiert am 08. März 2023)

Wie oft und wie lange müssen Räume gelüftet werden?

Häufigeres und längeres Lüften kann die Virenmenge in der Luft reduzieren. Deshalb sollten Büro- und Besprechungsräume alle 20–30 Minuten für 5-10 Minuten gelüftet werden (Stoßlüftung).

(Akatualisiert am 08. März 2023)

Welche Masken gibt es?

  • Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske): kann je nach Belastung den ganzen Tag über getragen werden, sollte bei Durchfeuchtung gewechselt werden; schützt eher das Gegenüber
  • FFP2-Maske: Kann je nach Belastung den ganzen Tag über getragen werden; sollte bei Durchfeuchtung gewechselt werden; schützt das Gegenüber und sich selbst

Hier finden Sie weitere Infos vom Institut für Arbeitsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung zur Unterscheidung und Schutzwirkung verschiedener Masken

 

Maskenpflicht

In den Einrichtungen der Lebenshilfe müssen von den Beschäftigten keine Masken getragen werden. Wir empfehlen, weiterhin eine FFP2-Maske zu tragen, wenn in einer Einrichtung Corona-Fälle aufgetreten sind. Die Einrichtungsleitung entscheidet, ob und in welchen Situationen eine OP-Maske oder eine FFP2-Maske getragen werden muss. 

Die Masken werden von der Lebenshilfe gestellt.

Wie trage ich FFP2-Masken richtig?

Achten Sie darauf, dass die FFP2-Maske dicht an Kinn, Nase und Wangen anliegt. Damit das gelingt, sollten Männer glattrasierte Wangen haben. An der Außenseite der Maske können Viren sitzen. Deswegen: Fassen Sie die Maske beim Anziehen und Ausziehen nur an den Bändern an!

Wenn die Maske feucht geworden ist, schützt sie nicht mehr. Sie muss dann gewechselt werden. Wenn man die Maske nur kurz getragen hat (und sie nicht durchfeuchtet ist), kann man sie lüften und nochmal verwenden.

Ausführliche Infos zur Wiederverwendung von FFP2-Masken finden Sie hier:
https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php

Woher bekomme ich die Masken?

Alle Masken werden über die Leitungen bei der Gesundheitsbeauftragten Frau Esser angefordert, die sich um die Bestellungen und die Lagerhaltung kümmert.

Kontakt: Christiane Esser, c.esser@lebenshilfe-giessen.de, Tel. 06404-804230.
 

Darf ich meine Klient*innen im Auto mitnehmen? (Aktualisierung: 2. Februar 2022)

Bei Mitnahme von Klienten im (privaten) PKW sollten die notwendigen Hygienestandards eingehalten werden. Optimal sollte zwischen dem Fahrer und der mitzunehmenden Person ein Abstand von 1,50 Meter bestehen, in vielen Autos ist das zwischen Fahrersitz und rechtem Sitz auf der Rückbank machbar. Der*die Klient*in sollte eine FFP2-Maske tragen, wenn dies für ihn*sie möglich ist. Alle weiteren Mitfahrer*innen sollten ebenfalls eine FFP2-Maske tragen. Auch als Autofahrer*in ist das Tragen von FFP2-Masken möglich, sofern die wichtigen Gesichtszüge erkennbar sind.

Sind die wichtigen Gesichtszüge unter der Maske nicht erkennbar, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 60 EUR behaftet ist. Natürlich ist das Lüften des Fahrzeuges empfohlen, zumindest vorher und nachher, ggf. ist auch eine Flächendesinfektion ratsam.

Mehrere Personen sollten nicht in einem PKW mitgenommen werden. Wichtig: Hier kann es einrichtungsbezogene klare Vorgaben geben, z.B. dass max. 1 Person mitgenommen werden darf. Diese Vorgaben sind zu beachten.

Wenn der Verdacht einer COVID-19-Infektion vorliegt, könnte ein Transport zum behandelnden Arzt oder Testcenter notwendig werden. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.

Darf ich von zu Hause aus mobil arbeiten? (Aktualisierung: 12. April 2022)

Sofern es die Tätigkeit zulässt (Büro- und vergleichbare Tätigkeiten), bekommen Beschäftigte weiterhin das Angebot, von zu Hause zu arbeiten.

Welche Schutzmaßnahmen werden für Mitarbeiter*innen der Risikogruppen angeboten?

Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, können Sie sich von Linda Hauk (Personalleitung) und Christiane Esser (Gesundheitsbeauftragte) individuell beraten lassen. Im Gespräch klären wir, welche Maßnahmen getroffen werden können, um Sie vor den Gefahren einer Ansteckung zu schützen. Kontakt: c.esser@lebenshilfe-giessen.de, Telefon: 06404/804-230

(Aktualisiert am 08. März 2023)

Woher bekomme ich die persönliche Schutzausrüstung?

Die persönliche Schutzausrüstung wird über die Leitungen bei Frau Esser angefordert. Zurzeit sind alle Artikel auf Lager bzw. kurzfristig bestellbar. Sollte die individuelle Gefährdungsbeurteilung einen Bedarf an zusätzlichen Artikeln nach sich ziehen, werden auch diese zentral bestellt.

Unsere Betriebsärztin Frau Dr. Sicha weist darauf hin: Schwangere Frauen und Personen aus Risikogruppen sollen bitte nicht in Sprechstunde kommen, sondern sich direkt per mail oder Telefon melden. Das geht schneller, die Gefährdungsbeurteilung kann schneller auf den Weg gebracht werden.

Wöchentliche Sprechstunde der Geschäftsführung

Im wöchentlichen Wechsel stehen Linda Hauk, Ursel Seifert und Dirk Oßwald immer montags von 16-18 Uhr für Ihre Fragen zur Verfügung. Hier können Fragen zu Corona, aber auch zu anderen Themen, gestellt werden.

Telefon: 06404/804-778

Hinweis

Unsere FAQ’s werden laufend aktualisiert. Bitte prüfen Sie bei weiteren Fragen auch die Homepage des Gesundheitsamtes Gießen sowie des Landkreises Gießen.

Gesundheitsamt Gießen

Landkreis Gießen