Die Corona-Pandemie ist für alle eine noch nie erlebte Herausforderung. Die steigenden Fallzahlen sowie häufigen Änderungen von Vorgaben verunsichern viele Menschen. Die häufig gestellten Fragen (FAQ’s) fassen die aktuellen Bestimmungen zusammen und berücksichtigen Fragen, die der Geschäftsführung gestellt wurden. Sie werden ständig aktualisiert. Die Oberthemen (fett gesetzt) haben wir für Sie alphabetisch sortiert.
Artikel: Häufig gestellte Fragen (FAQs) zum Thema Corona - Stand 25.01.2021
A
Ausgleich für besondere Belastungen
Sonder-Urlaub
Unser Personal und unsere Mitarbeiter*innen bekommen 2021 einen halben Tag mehr Urlaub. Wir wollen damit die zusätzlichen Belastungen durch Corona ausgleichen. Außerdem soll er ein Ersatz für den gestrichenen Faschingsdienstag-Nachmittag sein. Sobald wieder Fasching gefeiert werden kann, gilt wieder die bisherige Regelung.
B
Beratung in Krisenzeiten (NEU am 18.01.2021)
Die Familienberatungsstelle bietet Unterstützung
Die Corona-Pandemie bringt uns alle in eine Ausnahme-Situation. Viele Menschen sind erkrankt und haben Angst um ihre Gesundheit und um ihre Angehörigen. Auch in der Lebenshilfe leiden Personen, die wir kennen, unter schweren Krankheitsverläufen. Für Familienangehörige, Mitbewohner*innen und Betreuer*innen ist das oft tragisch und schwer auszuhalten. In dieser schwierigen Zeit können Gespräche mit anderen Menschen sehr hilfreich sein. Zu uns können Menschen mit Behinderung und deren Angehörige, Personal sowie Betreuer*innen Kontakt aufnehmen:
Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung
Siemensstraße 6
35394 Gießen
Telefon: 06 41 - 9 72 10 55 210
E-Mail: familienberatung@lebenshilfe-giessen.de
Berufskrankheit (Verdacht)
Die COVID-19-Erkrankung von Mitarbeiter*innen in unseren Einrichtungen kann als Berufskrankheit anerkannt werden.
Grundsätzlich müssen hierfür drei Voraussetzungen vorliegen:
- Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und
- relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und
- positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test
Sollten Sie positiv getestet worden sein und Krankheitssymptome haben, sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang an. Ihr Arzt und wir als Ihr Arbeitgeber zeigen den Verdacht auf eine Berufskrankheit gegenüber dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BGW) an.
Besprechungen
Was muss ich bei Besprechungen beachten?
Besprechungen sollen möglichst online stattfinden. Dazu wird bei der Lebenshilfe Gießen das Tool „Microsoft Teams“ genutzt. Alle Leitungskräfte haben bereits einen Zugang erhalten, mit dem sie Besprechungen planen können. Für die Durchführung und Teilnahme reicht der mit der Einladung zugesandte Link, sodass Besprechungen auch ohne die Anwesenheit des Organisators stattfinden können. Wir bitten darum, Besprechungen in Präsenz auf dringend notwendige Zusammentreffen zu reduzieren. Die Einhaltung der Abstandsregel muss dabei gewährleistet werden. Kolleg*innen mit Erkältungssymptomen sind aufgefordert, auf die Teilnahme zu verzichten und sich im Nachgang über das Protokoll zu informieren.
Was ist bei der Durchführung von Präsenz-Besprechungen zu beachten?
Maskenpflicht: Der Mund-Nasen-Schutz muss während der Besprechung durchgehend getragen werden.
Lüften: Während der Besprechung sollte der Raum alle 20-30 Minuten für 5-10 Minuten belüftet werden.
Dokumentation zwecks Nachverfolgung: Der/die Verantwortliche für die Besprechung ist für die Bereitstellung einer ausreichenden Zahl von Dokumentationsbögen verantwortlich. Diese finden Sie unter: http://intranet.lebenshilfe-giessen.de/assets/includes/sendtext.cfm/aus.5/key.31054 (Hinweis: Dieses Formular können Sie nur von intern abrufen.)
Von jedem*jeder Teilnehmer*in ist ein Bogen auszufüllen, damit im Falle einer Infektion die Kontakte schnell nachverfolgt werden können. Für Kugelschreiber sollte bitte jede*r selbst sorgen und nicht weitergeben.
Desinfektion: Nach jeder Besprechung werden Stühle und Tische von der Hauswirtschaft desinfiziert.
Buchung von Räumen
Wo kann ich einen Besprechungsraum buchen?
Unter diesem link finden Sie im Intranet Räume, die Sie buchen können: http://intranet.lebenshilfe-giessen.de/content/resrent/index.cfm/reskind.1/secid.17
Was ist bei der Buchung von Räumen zu beachten?
Bei allen Zusammentreffen ist ein entsprechend großer Raum zu wählen. Die genaue Anzahl der möglichen Personen für den jeweiligen Raum ist im Buchungsportal im Intranet angegeben.
C
Corona-Tests
Werden die Reihentestungen der Beschäftigten aus den Wohnstätten fortgeführt?
Da die Testverordnung regelmäßige Testungen mit Schnelltests in den Wohnstätten erlaubt, hat das Ministerium beschlossen, die bisherigen Reihentestungen nicht ins neue Jahr zu verlängern.
Kann ich einen Schnelltest bei der Lebenshilfe machen lassen?
Das Hessische Sozialministerium hat das Testkonzept der Lebenshilfe für die Anwendung der sogenannten Schnelltests (PoC-Antigen-Tests) genehmigt. In dem Konzept steht, wer wann und wo getestet wird.
Die Bundesregierung ermöglicht die Schnell-Tests für die Wohnstätten, Werkstätten, das Unterstützte Wohnen und die Ambulanten Hilfen. Die Landesregierung ermöglicht die Schnell-Tests für Schulen und Kitas.
In diesem Rahmen dürfen nur Personen getestet werden, die keine Symptome einer Infektion mit dem Covid-19-Virus aufweisen. Sobald Symptome auftreten, dürfen Tests nur noch durch Ärzte oder das Gesundheitsamt bzw. Testcenter durchgeführt werden.
Ab wann gibt es Schnelltests?
Anlassbezogene Schnelltests:
Es wurden bereits in verschiedenen Einrichtungen Schnelltests durchgeführt. In der Regel war der Anlass ein positiver Corona-Test bei Bewohnern, Mitarbeitern oder Personal. Getestet wurden die Personen im direkten Umfeld. Dabei konnten auch Personen identifiziert werden, deren Corona-Infektion vorher nicht bekannt war.
Anlasslose Schnelltests:
In einigen Bereichen wurden auch schon Reihentestungen mit Schnelltests durchgeführt. Die Organisation liegt bei den Leitungen. Wie oft die Schnelltests angeboten werden, ist im Testkonzept festgelegt. Die Teilnahme ist natürlich auch hier freiwillig.
Wie sicher sind Schnelltests? (NEU am 18.01.2021)
Schnelltests sind nur bei Menschen positiv, die viele Corona-Viren in sich tragen. Der PCR-Test kann auch bei wenigen Corona-Viren positiv sein. Mit den Schnelltests können wir Menschen finden, die sich mit Corona angesteckt haben und keine Symptome haben. Dann können wir verhindern, dass andere Menschen angesteckt werden.
Aber: Man kann auch bei einem negativen Schnelltest an Corona erkranken.
Wer darf die Schnelltests durchführen?
Die Tests dürfen nach der neuesten Testverordnung durch fachkundiges Personal durchgeführt werden, das vorher durch eine Ärztin oder einen Arzt in der Anwendung geschult wird. Diese Schulung hat am 17.12.2020 stattgefunden. Jetzt gibt es in fast allen Wohnstätten und allen Werkstätten Personen, die die Tests durchführen können. Für die Reihentestungen werden wir weiterhin durch Honorarkräfte unterstützt.
Was passiert nach einem positiven Testergebnis?
Die Verantwortung für das weitere Vorgehen liegt beim Gesundheitsamt, das alle weiteren Maßnahmen festlegt und diese der betroffenen Person und der jeweiligen Einrichtung mitteilt. In allen Fällen von Quarantäne und Betretungsverbot gelten Sie als entschuldigt und erhalten weiterhin Ihr Gehalt.
Da das Gesundheitsamt inzwischen nicht mehr oder nur verzögert auf die Meldung positiver Testergebnisse reagiert, ist nach einem positiven Testergebnis den Anweisungen des HSMI zu folgen, die hier heruntergeladen werden können.
Wie verhalte ich mich nach einem negativen Testergebnis?
Bitte denken Sie daran, dass ein Schnelltest immer nur eine Momentaufnahme ist. Für ein positives Testergebnis ist eine Mindestmenge an Viren-Material erforderlich. Manchmal sind zu wenig Viren vorhanden, weil Sie sich erst vor Kurzem angesteckt haben. Dann ist der Test heute negativ, kann aber in einigen Tagen positiv sein. Halten Sie sich deshalb weiter an die Hygieneregeln, halten Sie die Abstände ein, tragen Sie Masken und meiden Sie Kontakte. Achten Sie bei sich auf Krankheitssymptome wie Fieber, Husten, Verlust des Geschmacksinns usw. Sollten diese Symptome auftreten, sprechen Sie mit einem Arzt.
I
Impfungen
Menschen mit Trisomie 21 und sogenannter geistiger Behinderung gehören nach Impfverordnung zur Personengruppe mit hoher Priorität und werden in der zweiten Impfphase geimpft. Leider steht noch kein Startdatum für die zweite Impfphase fest, aktuell geht man von März aus. Unsere Wohnstätten werden von mobilen Impfteams aufgesucht, die Vorbereitung auf die Impftermine erfolgt über die Wohnstätten sobald uns nähere Informationen vorliegen.
Vor dem Impftermin müssen die Einwilligungen der Personen eingeholt werden, die geimpft werden. Ob auch das Personal in den Wohnstätten von den mobilen Impfteams geimpft wird, erfahren wir erst zu einem späteren Zeitpunkt. Menschen, die zu einer priorisiert zu impfenden Bevölkerungsgruppe zählen, also wegen ihres Alters, ihrer Vorerkrankungen oder wegen ihres Berufes eher geimpft werden können, werden in den nächsten Wochen darüber informiert, wann und wie sie einen Termin zur Impfung in einem Impfzentrum ausmachen können. Sobald es konkretere Informationen zur Impfung gibt, werden wir Sie informieren.
K
Kinderkrankheits-Tage (NEU am 18.01.2021)
Zusätzliche Kinderkrankheitstage für Arbeitnehmer*innen
Für gesetzlich versicherte Eltern erhöht sich 2021 der Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil von 10 auf 20 Tage Kinderkrankengeld, bei mehreren Kindern auf maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern maximal 90 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde.
Sie können Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn:
- Sie berufstätig sind.
- Sie selbst und ihr Kind gesetzlich versichert sind.
- Es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
- Sie eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung oder eine Bescheinigung der Schule / KiTa über die Schließung haben.
Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar. Abwesenheiten müssen Sie vorher mit Ihrer Leitung absprechen.
Die genaue Regelung finden Sie in unseren FAQs und unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html
L
Lüften
Wie oft und wie lange müssen Räume gelüftet werden?
Häufigeres und längeres Lüften kann die Virenmenge in der Luft reduzieren. Deshalb sollten Büro- und Besprechungsräume alle 20–30 Minuten für 5-10 Minuten gelüftet werden (Stoßlüftung). Die Nutzung von Ventilatoren und Heizlüftern darf nur in Einzelbüros erfolgen (Gefahr der Verteilung der Aerosole im Raum).
M
Masken – Allgemeine Informationen
Welche Masken gibt es?
- Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske): häufig Stoffmasken, in stationären und teilstationären Einrichtungen nicht ausreichend; schützt eher das Gegenüber
- Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske): kann je nach Belastung den ganzen Tag über getragen werden, sollte bei Durchfeuchtung gewechselt werden; schützt eher das Gegenüber
- FFP2-Maske: sollte nur in besonderen Situationen getragen werden; schützt das Gegenüber und sich selbst
Maskenpflicht
Grundsätzlich ist in allen Einrichtungen der Lebenshilfe Gießen während der Arbeit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes oder in besonderen Situationen einer FFP2-Maske Pflicht.
NEU am 25.01.2021:
Welche neuen Regelungen gelten seit dem 20. Januar 2021?
Der Entwurf der neuen Arbeitsschutzverordnung sieht folgende Regelungen vor:
Wenn mehrere Personen in einem Raum arbeiten, darf pro Person eine Fläche von 10 Quadratmetern nicht unterschritten werden. Ist das nicht möglich, muss durch Lüftung und Abtrennungen zwischen den Personen ein Schutz gewährleistet werden.Wenn die Mindestfläche von 10 Quadratmetern oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder bei den Tätigkeiten mit einem erhöhten Aerosol-Ausstoß zu rechnen ist, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder FFP2-Masken), bzw. vergleichbare Masken zur Verfügung stellen. Diese Masken müssen von den Beschäftigten getragen werden. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 14. März 2021.
Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es? (zuletzt AKTUALISIERT am 19.01.2021)
Das Absetzen des Mund-Nasen-Schutzes ist nur am Arbeitsplatz gestattet, wenn es sich um Einzelbüros handelt oder ein anderer Schutz (z. B. Trennwand) vorhanden ist.
Beschäftigte, die körperlich anstrengende Tätigkeiten ausüben, können die Betriebsstätte kurzzeitig für „Verschnaufpausen“ ohne Maske verlassen.
Mitarbeiter*innen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keinen MNS tragen können, sind von diesen Regelungen ausgenommen. Sie sind verpflichtet, ihre Leitung entsprechend zu informieren, damit alternative Schutzmaßnahmen geprüft und umgesetzt werden können.
Für Personen, die einer Risikogruppe angehören, können ebenfalls nach Rücksprache mit der Leitung weitreichendere Schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
In den Kindertagesstätten müssen im direkten pädagogischen Kontakt mit Kindern unter 3 Jahren keine Masken getragen werden.
Welche Maske trage ich bei gesichtsfernen Tätigkeiten (Abstand mind. 1,5 m)?
- Mund-Nasen-Schutz: bei kürzeren Tätigkeiten oder guter Lüftungssituation
- FFP2-Maske: bei längeren Tätigkeiten oder schlechter Lüftungssituation, wenn die andere Person keinen MNS trägt.
Welche Maske trage ich bei gesichtsnahen Tätigkeiten (Abstand weniger als 1,5 m)?
- Mund-Nasen-Schutz: ausreichend, wenn die andere Person auch einen MNS trägt
- FFP2-Maske: wenn die andere Person keinen MNS trägt oder bei längeren Tätigkeiten oder bei schlechter Lüftungssituation
Beispiele für Situationen, in denen FFP2-Masken empfohlen werden:
- Pflegerische Tätigkeiten nahe am Menschen (Unterschreiten des Mindestabstands, Umgang mit Körperflüssigkeiten, insbesondere, wenn der Gegenüber keine Maske trägt)
- Tätigkeiten mit kleineren Kindern, die keine Maske tragen und bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
Die Einrichtungen legen selbst anhand dieser Empfehlungen fest, bei welchen Tätigkeiten eine FFP2-Maske getragen werden soll.
Wichtiger Hinweis: Das Tragen von FFP2-Masken kann in den Einrichtungen auch ganz oder für bestimmte Betreuungssituationen (z.B. Pflegesituationen in den Wohnstätten) angewiesen werden. Diesen Anweisungen ist zu folgen.
Unsere Betriebsärztin Frau Dr. Sicha weist darauf hin:
„Setzen Sie die FFP2-Masken nur dort ein, wo es auch medizinisch notwendig und sinnvoll ist“
Was muss ich beim Tragen einer FFP2-Maske beachten?
FFP2-Masken schützen nur, wenn sie gut sitzen und dicht anliegen. Dadurch haben sie aber auch einen erhöhten Atemwiderstand, der belastet.
Daher beträgt die maximale Tragzeit von FFP2-Masken ohne Ausatemventil 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.
Tätigkeiten mit und ohne Maske sollten im Wechsel geplant und durchgeführt werden.
Wichtig: Die Tragedauer ist immer abhängig von der Art der Tätigkeit, der Umgebung (Temperatur, Feuchte, Wärmestrahlung) und der Bekleidung (z. B. schwere Schutzkleidung).
Auch das muss in den Einrichtungen individuell festgelegt werden. Wenden Sie sich dazu an Ihre Einrichtungsleitung.
Wie trage ich FFP2-Masken richtig? (NEU am 18.01.2021)
Achten Sie darauf, dass die FFP2-Maske dicht an Kinn, Nase und Wangen anliegt. Damit das gelingt, sollten Männer glattrasierte Wangen haben. An der Außenseite der Maske können Viren sitzen. Deswegen: Fassen Sie die Maske beim Anziehen und Ausziehen nur an den Bändern an!
Hier finden Sie über die häufigsten Anwendungsfehler beim Tragen einer FFP2-Maske informieren:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/PSA_Fachpersonal/PSA_Anwendungsfehler.pdf?__blob=publicationFile
Wenn die Maske feucht geworden ist, schützt sie nicht mehr. Sie muss dann gewechselt werden. Wenn man die Maske nur kurz getragen hat (und sie nicht durchfeuchtet ist), kann man sie lüften und nochmal verwenden.
Ausführliche Infos zur Wiederverwendung von FFP2-Masken finden Sie hier:
https://www.fh-muenster.de/gesundheit/forschung/forschungsprojekte/moeglichkeiten-und-grenzen-der-eigenverantwortlichen-wiederverwendung-von-ffp2-masken-im-privatgebrauch/index.php
Wie sicher sind FFP2-Masken? (NEU am 18.01.2021)
FFP2-Masken schützen die Menschen, die sie tragen, vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Alle Masken, die in der Lebenshilfe verteilt werden, sind geprüft und zertifiziert. Trotzdem sind die Masken unterschiedlich. Bei manchen Masken fühlt man sich sicherer. Das haben uns die Mitarbeiter gesagt. Wir werden verschiedene Masken ausprobieren und dann entscheiden, welche am besten sind.
Woher bekomme ich die Masken?
Alle Masken werden über die Leitungen bei der Gesundheitsbeauftragten Frau Esser angefordert, die sich um die Bestellungen und die Lagerhaltung kümmert.
Kontakt: Christiane Esser, c.esser@lebenshilfe-giessen.de, Tel. 06404-804230.
Mitnahme von Klient*innen im Auto
Darf ich meine Klient*innen im Auto mitnehmen?
Bei Mitnahme von Klienten im (privaten) PKW sollten die notwendigen Hygienestandards eingehalten werden. Optimal sollte zwischen dem Fahrer und der mitzunehmenden Person ein Abstand von 1,50 Meter bestehen, in vielen Autos ist das zwischen Fahrersitz und rechtem Sitz auf der Rückbank machbar. Der*die Klient*in sollte einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn dies für ihn*sie möglich ist. Auch als Autofahrer*in ist das Tragen von MNS möglich, sofern die wichtigen Gesichtszüge erkennbar sind.
Sind die wichtigen Gesichtszüge unter der Maske nicht erkennbar, begeht man eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 60 EUR behaftet ist. Natürlich ist das Lüften des Fahrzeuges empfohlen, zumindest vorher und nachher, ggf. ist auch eine Flächendesinfektion ratsam.
Mehrere Personen sollten nicht in einem PKW mitgenommen werden. Wichtig: Hier kann es einrichtungsbezogene klare Vorgaben geben, z.B. dass max. 1 Person mitgenommen werden darf. Diese Vorgaben sind zu beachten.
Wenn der Verdacht einer COVID-19-Infektion vorliegt, könnte ein Transport zum behandelnden Arzt oder Testcenter notwendig werden. Hier muss im Einzelfall entschieden werden.
Mobiles Arbeiten
Darf ich von zu Hause aus mobil arbeiten?
In Rücksprache mit Ihrem jeweiligen Vorgesetzten können Sie einen mobilen Zugang zum Netzwerk erhalten. Aufgrund der besonderen Situation ist dies auch mit privaten Endgeräten möglich, sofern ein aktuelles Betriebssystem mit Updates und Virenschutz installiert ist und Sie die Möglichkeit haben, einen separaten Zugang zu nutzen. Bitte sehen Sie davon ab, einen Familien-PC mit ungeprüfter Softwaresammlung dafür einzusetzen. Sollte ein mobiler Zugang für Sie in Frage kommen, wird Ihr Vorgesetzter diesen für Sie anfordern.
P
Passierscheine
Für Personal, welches während der Ausgangssprerre dienstlich unterwegs ist, stellt die Lebenshilfe Gießen sogenannte "Passierscheine" aus. Die Ausgabe der Passierscheine wird über die Bereiche / Einrichtungen abgewickelt.
Q
Quarantäne
Wann müssen Personen in Quarantäne?
Kontaktpersonen der Kategorie 1 haben ein erhöhtes Infektionsrisiko. Für diese Personengruppe ist eine Quarantäne zwingend vorgeschrieben. Diese Quarantäne dauert 14 Tage ab dem letzten Kontakt zum bestätigten Fall. Oftmals erfolgt keine automatische Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt. Sie sind als Kontaktperson der Kategorie 1 angehalten, eine Selbstauskunft auf der Homepage des Gesundheitsamtes auszufüllen, um eine Bescheinigung für den Arbeitgeber zu erhalten: https://www.lkgi.de/selbstisolation?view=form
Ob und ab wann Sie eine Kontaktperson der Kategorie 1 sind, erfahren Sie ebenfalls auf der Homepage des Gesundheitsamtes: https://www.lkgi.de/faq-corona/quarantaene-und-kontaktpersonen#faqnoanchor
Bitte beachten Sie: Ein negatives Testergebnis hebt im Falle eines bestätigten engen Kontakts zu einer positiv getesteten Person NIE die Quarantäne auf. Ein Testergebnis ist immer eine Momentaufnahme. Sie können dennoch zu einem späteren Zeitpunkt erkranken und andere Personen anstecken.
Im Falle einer (behördlich) angeordneten Quarantäne halten Sie sich bitte strikt an die Anweisungen des Gesundheitsamtes. Sie dürfen Ihr Haus grundsätzlich nicht verlassen und somit auch auf keinen Fall Ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Über das Ende Ihrer Quarantäne werden Sie vom Gesundheitsamt informiert. Sie gelten für den gesamten Zeitraum als entschuldigt, Ihr Gehalt wird weitergezahlt und uns zu einem späteren Zeitpunkt erstattet. Es ist daher wichtig, dass Sie der Personalabteilung die schriftliche Anordnung der Quarantäne oder des Betretungsverbotes einreichen.
Leider sind die Aussagen des Gesundheitsamtes noch unklar, aber wir gehen davon aus: Wenn man Kontakt mit einer Corona-kranken Person hatte und dabei eine FFP2-Maske getragen hat, gilt man nicht als Kontaktperson ersten Grades und muss nicht in Quarantäne. Aber das Gesundheitsamt prüft jeden einzelnen Fall und kann auch anders entscheiden.
Was ist eine Kontaktperson „Kategorie 1“?
Sollten Sie längeren Kontakt zu einer mit COVID-19 infizierten Person gehabt haben und somit eine Kontaktperson Kategorie 1 sein, dann verständigen Sie bitte umgehend nach Ihrer Kenntnisnahme Ihre Leitung. Individuell wird entschieden, ob Sie an Ihren Arbeitsplatz kommen können, besondere Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten sind oder Sie ggf. zunächst Aufgaben von zu Hause aus verrichten. Parallel warten Sie auf die Anweisungen des Gesundheitsamtes.
Was ist eine Kontaktperson „Kategorie 2“?
Sollten Sie oder ein Mitglied Ihres Hausstandes Kontakte der 2. und 3. Kategorie sein, also ein Kontakt mit geringerem Risiko der Ansteckung, dann können Sie grundsätzlich weiterhin Ihrer Arbeit an Ihrem Arbeitsplatz nachgehen. Dennoch informieren Sie bitte Ihre Leitung, die im Rahmen einer Einzelfallabwägung entscheidet, ob besondere Schutzmaßnahmen eingeleitet werden sollten (Einzelbüro, FFP2-Maske, Schutzausrüstung, Umverteilung der Aufgaben/Klienten etc.).
Nachweis über Quarantäne oder Betretungsverbot
Bitte denken Sie daran, dass Sie die Personalabteilung umgehend darüber informieren, wenn Sie in Quarantäne müssen. Bitte informieren Sie die Personalabteilung auch darüber, wenn ein Mitglied Ihres Hausstandes in Quarantäne geschickt wurde, denn für einige unserer Einrichtungen gilt dann ein Betretungsverbot für Sie, auch wenn Sie nicht in Quarantäne müssen. Das ist der Fall, wenn das Mitglied Ihres Hausstandes typische Krankheitssymptome für COVID-19 hat. - Sie dürfen dann für einen festgelegten Zeitraum nicht in unseren Werkstätten, Tagesförderstätten, Kindertagesstätten und Schulen arbeiten. Gemeinsam mit Ihrer Leitung schauen Sie, welche Aufgaben von zu Hause oder einem anderen Arbeitsplatz erledigt werden können.
Herr Koitzsch oder Frau Hauk stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung: 06404/804 -221 oder -271.
Was ist ein Betretungsverbot? Wann wird es verhängt?
Sollte sich eine Person Ihres Hausstandes wegen einer möglichen Infektion in Quarantäne befinden und Krankheitssymptome für COVID-19, insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, aufweisen - , erhalten Sie für einige unserer Einrichtungen (z.B. Werkstätten, Tagesförderstätten, Kitas etc.) ein Betretungsverbot. Diese Information entnehmen Sie dem Schreiben des Gesundheitsamtes. Liegt Ihnen dieses Schreiben noch nicht vor, informieren Sie bitte Ihre Leitung darüber, dass für ein Mitglied Ihres Hausstandes eine Quarantäne angeordnet wurde.
Gemeinsam besprechen Sie dann die weitere Vorgehensweise. Auch während eines Betretungsverbotes erhalten Sie weiterhin Ihr Gehalt, daher kann Ihnen Ihre Leitung Aufgaben geben, die Sie von zu Hause oder einem anderen Arbeitsplatz aus erledigen können.
Viele weitere Fragen, die uns in Zusammenhang mit dem Thema Quarantäne erreichen, werden auf der FAQ-Seite des Gesundheitsamtes beantwortet:
https://www.lkgi.de/faq-corona/quarantaene-und-kontaktpersonen
Quarantäne und Urlaub (NEU am 11.01.2021)
Muss man sich während des Urlaubs in Quarantäne begeben, so gilt:
Der Urlaub kann nur gutgeschrieben werden, wenn für diese Zeit auch eine ärztliche Krankmeldung für Sie vorliegt. Wen Sie als Kontaktperson 1 vorsorglich in Quarantäne müssen, dann gelten Sie nach dem Gesetz nicht als krank. Deswegen kann Ihr Urlaub auch nicht auf einen späteren Zeitpunkt übertragen werden.
Dies ist eine gesetzliche Regelung, auf die wir leider keinen Einfluss haben.
R
Risikogruppen
Welche Schutzmaßnahmen werden für Mitarbeiter*innen der Risikogruppen angeboten?
Wenn Sie einer Risikogruppe angehören, können Sie sich von Linda Hauk (Personalleitung) und Christiane Esser (Gesundheitsbeauftragte) individuell beraten lassen. Im Gespräch klären wir, welche Maßnahmen getroffen werden können, um Sie vor den Gefahren einer Ansteckung zu schützen. Kontakt: c.esser@lebenshilfe-giessen.de, Telefon: 06404/804-230
S
Schließung von Einrichtungen
Warum bleiben die Einrichtungen der Lebenshilfe – im Gegensatz zum Frühjahr – geöffnet?
Solange kein positiver Fall auftritt, bleiben unsere Werkstätten gemäß der landeseinheitlichen Regelung geöffnet. Für Menschen mit Behinderung sind bestimmte Rituale, Lebens- und Arbeitsrhythmen eine wichtige Basis für ihre seelische Gesundheit. Die wollen wir soweit wie möglich gewährleisten.
Aufgrund aktueller Corona-Fälle ist die Limeswerstatt ab sofort geschlossen. Wann die Werkstatt im neuen Jahr wieder öffnet, ist noch nicht entschieden. Wer werden rechtzeitig informieren.
Die Wohnstätten schicken ab sofort keine Bewoher*innen mehr in die Werkstätten und Tagesfördertätten.
Schutzausrüstung
Woher bekomme ich die persönliche Schutzausrüstung?
Die persönliche Schutzausrüstung wird über die Leitungen bei Frau Esser angefordert. Zurzeit sind alle Artikel auf Lager bzw. kurzfristig bestellbar. Sollte die individuelle Gefährdungsbeurteilung einen Bedarf an zusätzlichen Artikeln nach sich ziehen, werden auch diese zentral bestellt.
Schutzausrüstung (nach überstandener Covid-19-Infektion)
Auch nach einer überstandenen Covid-19-Infektion ist unser Personal verpflichtet, während der Dienste persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Hintergrund: Auch Genesene können das Virus weiterverbreiten, zudem ist eine überstandene Infektion keine Garantie für Immunität.
Schwangerschaft / Risikogruppen (Sprechstunden Betriebsärztin)
Unsere Betriebsärztin Frau Dr. Sicha weist darauf hin: Schwangere Frauen und Personen aus Risikogruppen sollen bitte nicht in Sprechstunde kommen, sondern sich direkt per mail oder Telefon melden. Das geht schneller, die Gefährdungsbeurteilung kann schneller auf den Weg gebracht werden.
Sprechstunden
Corona-Hotline
Von Montag bis Freitag (9-11 Uhr) nimmt Kerstin Ahrens Ihre Fragen rund um Corona entgegen.
Bitte Fragen und Probleme zunächst mit dem direkten Vorgesetzten klären. Sollte dies nicht möglich sein, bieten wir Ihnen an, dass Sie Ihre Fragen bei der Hotline stellen. Frau Ahrens bemüht sich um schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Anfragen. Die Hotline informiert Vorgesetzte, welche Antworten gegeben wurden.
Telefon: 06404/804-777
E-Mail: corona-hotline@lebenshilfe-giessen.de
Wöchentliche Corona-Sprechstunde der Geschäftsführung
Im wöchentlichen Wechsel stehen Linda Hauk, Ursel Seifert und Dirk Oßwald immer montags von 16-18 Uhr für Ihre Fragen zur Verfügung.
Telefon: 06404/804-778
Hinweis:
Unsere FAQ’s werden laufend aktualisiert. Bitte prüfen Sie bei weiteren Fragen auch die Homepage des Gesundheitsamtes Gießen:
https://www.lkgi.de/gesundheit-und-soziales/3060-gesundheitsamt-informiert-br-ueber-coronavirus
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