Informationen zur Ausgleichsabgabe:
Kostenreduzierung durch Anrechnung unserer Lohnkosten auf Ihre Ausgleichsabgabe!
Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach §223 SGB Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Unternehmen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze und mehr verfügen, haben nach §154 ff SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen(*) wie folgt:
Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß §60 SGB IX in folgender Höhe zu entrichten:
0 bis unter 2 % = 320,00 €
2 bis unter 3 % = 220,00 €
3 bis unter 5 % = 125,00 €
(*) Für kleinere Betriebe (bis zu 39 und bis zu 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung. Siehe auch:
www.behindertenbeauftragter.de bzw. www.bma.bund.de.
Ein Rechenbeispiel:
Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also 1% aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtsatz monatlich 320,00 € zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.
24 x 320,00 € = 7.680,00 € sind monatlich zu entrichten. Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 92.160,00 €.
Sie können 50% der von uns in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, welche durch behinderte Menschen erbracht wurde, auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. Nimmt man an, dass sich beispielsweise dieser Betrag des jährlichen Auftragsvolumens mit uns auf 100.000,00 € (Arbeitsleistung durch behinderte Menschen) beläuft, spart Ihr Unternehmen hierdurch ausgabewirksame Kosten in Höhe von 50.000,00 € (50% von 100.000,00 €).
Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 92.160,00 €, sondern nur noch 42.160,00 €.