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Artikel: Die Ausgleichsabgabe

SGB IX § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

  1. Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
  2. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass 1. die Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte Menschenausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März des Folgejahres vergütet werden und 2. es sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
  3. Bei der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.


Informationen zur Ausgleichsabgabe:

Kostenreduzierung durch Anrechnung unserer Lohnkosten auf Ihre Ausgleichsabgabe!

Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach §223 SGB Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt. Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu 50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Unternehmen, die über mindestens 20 Arbeitsplätze und mehr verfügen, haben nach §154 ff SGB IX wenigstens 5% ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.

Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als 59 Arbeitsplätzen(*) wie folgt:

Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe gemäß §60 SGB IX in folgender Höhe zu entrichten:
0 bis unter 2 % = 320,00 €
2 bis unter 3 % = 220,00 €
3 bis unter 5 % = 125,00 €
(*) Für kleinere Betriebe (bis zu 39 und bis zu 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen, gibt es eine Sonderregelung. Siehe auch:
www.behindertenbeauftragter.de bzw. www.bma.bund.de.

Ein Rechenbeispiel:

Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur 6 Pflichtplätze, also 1% aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind pro unbesetztem Pflichtsatz monatlich 320,00 € zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.

24 x 320,00 € = 7.680,00 € sind monatlich zu entrichten. Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von 92.160,00 €.

Sie können 50% der von uns in der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung, welche durch behinderte Menschen erbracht wurde, auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. Nimmt man an, dass sich beispielsweise dieser Betrag des jährlichen Auftragsvolumens mit uns auf 100.000,00 € (Arbeitsleistung durch behinderte Menschen) beläuft, spart Ihr Unternehmen hierdurch ausgabewirksame Kosten in Höhe von 50.000,00 € (50% von 100.000,00 €).

Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 92.160,00 €, sondern nur noch 42.160,00 €.

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Artikel

Die Ausgleichsabgabe

Informationen zur Anrechnung von Werkstattleistungen auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe

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